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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 12 K 450/06
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 K 450/06

Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -12. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter ..., sowie

die ehrenamtliche Richterin ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde im Jahr 1997 zur Steuerberaterin bestellt und ist seit 2003 selbständig tätig. Zeitweilig war die Klägerin als Anteilseignerin und Geschäftsführerin der ...Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Steuerberatungs-GmbH) in ... tätig. Seit Februar 2001 wirkte die Klägerin als alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang versäumte es die Klägerin, für die Steuerberatungs- GmbH sowohl die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2001, die Monate November und Dezember 2002 sowie Januar bis Oktober 2003 als auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 fristgerecht einzureichen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten musste die Klägerin am ... 2004 die eidesstattliche Versicherung abgeben. Ausweislich einer Mitteilung des zuständigen Amtsgerichts ... an den Beklagten vom Dezember 2006 wird die Klägerin des Weiteren noch in der Schuldnerkartei geführt. Im April 2005 verurteilte das Amtsgericht ... die Klägerin wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Zudem führte die Klägerin zeitweilig die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge -jedenfalls nicht fristgerecht -ab.

Der Beklagte widerrief durch Verfügung vom ... 2006 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Bestellung als Steuerberaterin. Zur Begründung verwies der Beklagte zunächst auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zudem sei die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten als unzuverlässig aufgefallen. So werde derzeit ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen Berufspflichten (mehrfaches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, mehrfaches Nichtzahlen des Steuerkammerbeitrages, strafrechtliche Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Verletzen der Buchführungspflicht, Nichtzahlen von Rechnungen, Verstoß gegen Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer) geführt.

Wegen unterlassener Beitragszahlung ist der Versicherungsschutz der Klägerin aus der von ihr abgeschlossenen Pflicht-Haftpflichtversicherung in der Zeit vom ... bis zum ... 2006 unterbrochen gewesen.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Unabhängig von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei durch den Vermögensverfall von ihr, der Klägerin, jedenfalls keine Gefährdung der Mandanteninteressen zu befürchten. Sie, die Klägerin, habe nämlich keinen Zugriff auf Gelder, die den Mandanten zustünden. Über ihr Geschäftskonto würden insbesondere keine Mandantengelder abgerechnet.

Darüber hinaus lebe sie, die Klägerin, zwischenzeitlich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. So ergebe die betriebswirtschaftliche Auswertung der von ihr betriebenen Steuerkanzlei, dass ein monatlicher Gewinn von rund ... EUR erwirtschaftet werde, der die Lebenshaltungskosten mehr als abdecke. Zudem stünden monatlich etwa ... EUR zur Verfügung, um die Schulden in Höhe von ... EUR (Stand: September 2006) abzutragen. Hiernach sei das Bezahlen der gesamten Schulden in 46 Monatsraten zu erwarten. Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Vereinbarungen mit den Gläubigern sei somit in überschaubarer Zeit mit einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu rechnen.

Hinsichtlich der von dem Beklagten genannten Pflichtenverstöße sei darauf hinzuweisen, dass die Steuerberatungs-GmbH zwischenzeitlich aufgelöst sei. Das mehrfache Nichtzahlen des Kammerbeitrages beruhe auf der Tatsache, dass der Beklagte die Beiträge auch für sie, die Klägerin, immer von dem Konto der GmbH versucht habe einzuziehen. Dies sei mangels Deckung aber teilweise nicht möglich gewesen.

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Verletzung der Buchführungspflicht verliere insoweit an Bedeutung, als sie, die Klägerin, zwischenzeitlich die betreffenden Arbeitnehmeranteile voll umfänglich bezahlt habe, so dass dieser Vorwurf entkräftet sei.

Die Klägerin beantragt,

den Widerrufsbescheid vom ... 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten liegt ein Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Hinblick auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Die Klägerin habe nämlich nicht nachgewiesen, dass ihre Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht sei.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse seien ebenfalls nach wie vor nicht gegeben. Die Klägerin habe nämlich den Entlastungsbeweis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4, 1. Halbsatz StBerG nicht erbracht. Allein ein Verzicht auf Treuhandgeschäfte oder mangelnder Zugriff auf Mandantengelder genüge insoweit nicht. Schließlich habe die Klägerin es versäumt, einen qualifizierten "Schuldenbereinigungsplan" vorzulegen. Denn die zu den Gerichtsakten gereichten Vereinbarungen mit einzelnen Gläubigern allein genügten nicht, um in hinreichender Weise das Wiederherstellen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse zu belegen. Käme die Klägerin nämlich nur mit einer Rate in Verzug, seien die getroffenen Vereinbarungen hinfällig und die Klägerin erneut Vollstreckungen ausgesetzt. Zudem handele es sich bei den von der Klägerin ins Auge gefassten Tilgungsraten über 46 Monate keinesfalls um einen überschaubaren Zeitraum. Schließlich habe die Klägerin auch keinerlei Vereinbarungen mit den Gläubigern bezüglich der sonstigen noch offenen Forderungen vorgelegt.

Im Übrigen habe die Klägerin in der Vergangenheit mehrfach gegen sonstige geschäftliche und eigene Verpflichtungen verstoßen. Dies betreffe auch ihr verantwortliches Handeln als Geschäftsführerin der Steuerberatungs-GmbH. Nachdem die Klägerin gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG die einzige berufrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin vor Ort gewesen sei, seien die diesbezüglichen Pflichtverletzungen der Klägerin und nicht dem weiteren Geschäftsführer zuzurechnen, der seine berufliche Niederlassung im Bereich der Steuerberaterkammer ... gehabt habe.

Das zwischenzeitlich vollständige Begleichen der Kammerbeiträge ändere zum Beispiel nichts an den Berufspflichtverletzungen, die darin zu sehen seien, dass die Klägerin jedenfalls nicht rechtzeitig ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sei. Dies gelte gleichermaßen für die Verfehlungen der Klägerin, nicht unaufgefordert und unverzüglich ihren Mitteilungspflichten gemäß § 46 in Verbindung mit § 48 Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz ( DVStB) entsprochen zu haben. In diesem Zusammenhang sei auch die schwere Berufspflichtverletzung zu würdigen, die darauf beruhe, dass die Klägerin durch fehlende Beitragszahlungen eine mehrmonatige Lücke in ihrer Berufshaftpflichtversicherung verursacht habe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Widerrufsbescheid vom ... 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellungen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sind erfüllt. Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten. Ein derartiger Verfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Berufsangehöriger gemäß §§ 915 und 807 Zivilprozessordnung in die Schuldnerkartei eingetragen ist. Tatsächlich ist die Klägerin im Jahre ... in das Schuldnerverzeichnis bei dem für sie zuständigen Amtsgericht eingetragen worden und der diesbezügliche Eintrag zwischenzeitlich nicht gelöscht. Da die Klägerin auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts ... eingetragen ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, besteht nach wie vor die gesetzliche Vermutung ihres Vermögensverfalls.

Die Klägerin lebt auch keinesfalls zwischenzeitlich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Derartige geordnete Wirtschaftsbeziehungen vermag der Senat jedenfalls bei einem ins Auge gefassten Schuldentilgungszeitraum von rund 46 Monaten nicht zu erkennen. Die über Jahre hinfort dauernde Verpflichtung der Klägerin, diesen Verbindlichkeiten zu entsprechen, betrifft keinen überschaubaren Zeitraum. Denn die Klägerin ist über fast vier Jahre hinweg mit der Möglichkeit belastet, dass auch nur eine geringfügige Unterbrechung ihrer Rückzahlungsleistungen sogleich Vollstreckungsbemühungen ihrer verschiedenen Gläubiger zur Folge haben kann.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat die Vermutung des Vermögensverfalls im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht widerlegt. Auch nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist nicht auszuschließen, dass der bis heute unverändert andauernde Vermögensverfall Interessen ihrer Mandanten gefährdet. Das Gesetz geht nämlich für den Regelfall davon aus, dass eine potenzielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen für den Widerruf der Bestellung ausreicht (ebenso: BFH, Urteil vom 22.09.1992 - VII R 43/92, Bundessteuerblatt [BStBl.] 1993, 203 [204]; ständige Rechtsprechung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Urteil vom 11.06.1997 - 2 K 1423/96 StB, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1997, 1333; Urteil vom 14.03.2000 - 2 K 1203/99 StB, nicht veröffentlicht [n.v.]). Danach ist die -durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründete -Vermutung des Vermögensverfalls nur widerlegbar, wenn der betreffende Steuerberater nachweist, dass der Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet (BFH, Beschluss vom 29.11.1999 - VII B 208/99, BFH/NV 2000, 607).

Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung nicht durch ihren Vortrag widerlegt, dass sie keinerlei Verfügungsmöglichkeiten über fremdes Vermögen habe. Tatsächlich bedarf es des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls die Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen werden soll. Dieser Nachweis kann nämlich nur ausnahmsweise gelingen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles dargelegt werden kann, dass der Berufsangehörige voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird, ohne dass ihn davon die wirtschaftlichen Schwierigkeiten abhalten werden, in denen er sich befindet (in diesem Sinne schon: BFH, Beschluss vom 19.11.1998 - VII B 196/198, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 522). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Denn allein das Behaupten, über fremdes Vermögen nicht verfügen zu können, stellt keinen geeigneten Nachweis dar. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass die Klägerin nicht doch durch entsprechende Gestaltung alsbald über fremdes Vermögen verfügen könnte. Denn ein Berufsangehöriger hat es jederzeit in der Hand, entsprechende Absprachen mit seinen Mandanten für die Zukunft zu treffen, so dass er über deren Vermögen zu verfügen vermag.

Aufgrund der erforderlichen Gesamtwürdigung verbleibt es bei der zumindest abstrakten Gefährdung der Mandanteninteressen durch die Klägerin. Ausschlaggebend für diese Wertung ist der wirtschaftliche Rahmen, innerhalb dessen sich die Klägerin mit ihrer Einzelpraxis derzeit bewegt. Jedenfalls hat die Klägerin als Berufsangehörige jederzeit die Möglichkeit, ihr Verhalten und die etwa von ihr verwendeten Formulare zur Vollmachtserteilung seitens ihrer Mandanten zu ändern. Demzufolge bestünde ohne weiteres die konkrete Möglichkeit, auch auf Mandantengelder Zugriff zu nehmen.

Eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen lässt sich im Übrigen jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn feststeht, dass ein Berufsangehöriger in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (ebenso: BFH, Urteil vom 04.07.2000 - VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 [70]; BFH, Beschluss vom 29.11.1999 - VII B 208/99, BFH/NV 2000, 607). In diesem Fall ist nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene etwa unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen auch Mandanteninteressen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang gewinnen die zahlreichen Berufspflichtverstöße der Klägerin in den vergangenen Jahren durchaus Bedeutung. Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin verschiedentlich sowohl gegen die sie unmittelbar treffenden Mitwirkungspflichten gegenüber dem Beklagten verstoßen als auch in ihrer Funktion als (seit 2001 alleinige) Geschäftsführerin der Steuerberatungs-GmbH gegen ihre Pflichten als Geschäftsführerin.

Im Ergebnis ist es nämlich ihr zuzurechnen, dass etwa die Kammerbeiträge nicht rechtzeitig beglichen worden sind.

Als besonders gravierend wertet der Senat in diesem Zusammenhang aber vor allem den Umstand, dass die Klägerin zeitweilig ihrer Verpflichtung, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, nicht nachgekommen ist. Das Unterhalten der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit dient gerade dem Schutz der Vermögensinteressen der Auftraggeber des Steuerberaters. Das Nichtzahlen der Prämien gefährdet diese Vermögensinteressen, weil die Haftpflichtversicherung erlischt (BFH, Urteil vom 03. November 1992 - VII R 95/91, BFH/NV. 1993, 624 [626]). Die über mehr als zwei Monate bestehende Unterbrechung des Versicherungsschutzes beinhaltet eine schwerwiegende Verletzung der Mandanteninteressen. Der auch nur zeitweilig fehlende Versicherungsschutz gefährdet nämlich die Mandanteninteressen unmittelbar. Eine derartige Berufspflichtverletzung wird auch weder durch das Zahlen der Versicherungsprämie im Nachhinein noch durch den Abschluss einer so genannten Rückwärtsversicherung vollständig beseitigt.

Die Bedeutung dieses Verstoßes kommt nicht zuletzt in der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zum Ausdruck. Hiernach ist die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Berufsangehöriger nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält. Im Ergebnis steht hiernach eine zukünftige Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu befürchten. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit bewusst ihre Verpflichtungen zum Schutz der Mandanten verletzt, die aus ihrer Stellung als Berufsangehörige folgen. Indem die Klägerin ihre Beiträge zur Haftpflichtversicherung zeitweilig nicht leistete, konnten offensichtlich gerade finanzielle Schwierigkeiten die Klägerin zu besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen veranlassen.

Das nicht jederzeit pünktliche Abführen der Sozialversicherungsbeiträge in der Vergangenheit sowie das zeitweilige Nichtentrichten der Beiträge für die Haftpflichtversicherung legen ebenfalls die Möglichkeit nahe, dass die Klägerin wegen ihrer angespannten finanziellen Situation auch zukünftig bereit ist, gegen die ihr auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen zu verstoßen. Dieser Zusammenhang rechtfertigt die Einschätzung, dass die Klägerin bei fortdauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich zukünftig ihren Mandanten gegenüber pflichtwidrig verhalten könnte. Gerade die auf Jahre hin noch schlechten finanziellen Verhältnisse der Klägerin könnten sie verleiten, vertragliche Absprachen mit ihren Mandanten zu missachten und deren Vermögensinteressen zu gefährden. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin bislang tatsächlich Auftraggeberinteressen insoweit nicht unmittelbar verletzt hat. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist nämlich die konkrete Möglichkeit, solche Interessen zu gefährden (ebenso: BFH, Urteil vom 04.07.2000 - VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 [70]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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